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11.03.2019
Düngebilanz und Düngebedarfsermittlung nicht vergessen!
In Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie und der Düngeverordnung haben Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit mehr als 15 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Düngejahr einen Nährstoffvergleich von Zufuhr und Abfuhr für Stickstoff und Phosphat als Flächenbilanz für den Betrieb zu erstellen und bei Kontrollen vorzulegen.
Betriebe mit bis zu 15 ha LN sind nur dann zum Erstellen einer Nährstoffbilanz verpflichtet, wenn im Betrieb jährlich mehr als 750 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft anfallen oder sie mehr als 2 ha Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen.
Außerdem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Landwirte nach § 3 (2) der Düngeverordnung (DüV) vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff (= 50 kg/ha N) oder Phosphat (= 30 kg/ha P2O5) den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 der DüV zu ermitteln haben. Diese Düngebedarfsermittlung ist sowohl vor einer organischen als auch vor einer mineralischen Düngung notwendig. Die Düngebedarfsermittlung ist zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Mitglieder, die bei der Erstellung der Düngebilanz Unterstützung benötigen, wenden sich bitte an unsere Geschäftsstelle.