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16.01.2019
Steuerentlastung für Agrardiesel ab sofort möglich
Die Antragstellung zur Steuerentlastung für Agrardiesel des Verbrauchsjahrs 2018 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist ab sofort möglich.
Die Steuerentlastung ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasöl-, Pflanzenöl- und Biodieselmengen zu beantragen.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Zur Verringerung der Bearbeitungszeit der Anträge wird die elektronische Antragsdatenübermittlung dringend empfohlen!
Für die Antragstellung stehen folgende Formulare zur Verfügung:
- Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "vollständiger Antrag" (Formular 1140)
- Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "Kurzantrag" (Formular 1142)
Das Formular 1140 kann von allen Antragstellern verwendet werden. Das Formular 1142 (Kurzantrag) kann nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller hat im Jahr 2018 einen vollständigen Antrag (Formular 1140) oder einen Kurzantrag (Formular 1142) gestellt, der nicht abgelehnt wurde,
- seit dem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) haben sich beim Antragsteller keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben und
- der Antragsteller ist im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt.
Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Formular 1140 folgende Unterlagen beizufügen:
- Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse
- Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind (soweit der Antragsteller dazu verpflichtet ist)
- von Imkereien eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143)
- Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148)
Bei Folgeanträgen mittels Formular 1140 bzw. 1142 sind die Unterlagen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
Hinweise zum Online-Antrag
Die Zollverwaltung stellt den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die elektronischen Antragsformulare 1140 und 1142 zur Verfügung. Der Entlastungsantrag kann am Computer ausgefüllt werden. Anschließend wird der ausgefüllte Antrag elektronisch dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt. Nach elektronischer Übermittlung des Online-Antrags wird automatisiert ein komprimierter Antrag erzeugt. Dieser muss ausgedruckt und unterschrieben dem zuständigen Hauptzollamt übersandt werden. Die elektronische Übermittlung des Online-Antrags ist nicht ausreichend.
Der Entlastungsantrag gilt erst als gestellt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zum elektronisch übermittelten Antrag der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht. Dieser muss spätestens am 30. September 2019 beim Hauptzollamt eingehen.
Selbsterklärung
Die seit dem 1. Januar 2017 neben dem Hauptvordruck beizufügenden Erklärungen zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) müssen nicht separat abgegeben werden. Diese Erklärungen sind in die Hauptvordrucke (Vordrucke 1140 und 1142) integriert.
Transparenzpflichten (Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen)
Die ebenfalls zum 1. Januar 2017 eingeführten Pflichten nach der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energie- und im Stromsteuergesetz sind weiterhin zu erfüllen. Die Erklärung (Vordruck 1462) ist bis 30. Juni 2019 abzugeben, sofern in den Vorjahren nicht das Formular 1463 eingereicht wurde.
Das Formular 1463 gibt es ab diesem Jahr nicht mehr. Es ist geplant, dass die Landwirte zukünftig das Formular 1462 bzw. 1463 nicht mehr ausfüllen müssen. Hier bedarf es aber noch gesetzlicher Änderungen.
Antragsfrist
Der Antrag ist bis spätestens 30. September 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:
Hauptzollamt Dresden
Dienstort Löbau
Postfach 14 65
02704 Löbau
Telefon: 03585 417-0
Fax: 03585 417-120
E-Mail: agrardiesel.hza-dresden@zoll.bund.de
Link:
Formulare für die Antragstellung
Informationen zum Antragsverfahren