Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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04.01.2018

Steuerentlastung für Agrardiesel ab sofort möglich

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Die Antragstellung zur Steuerentlastung für Agrardiesel des Verbrauchsjahrs 2017 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist ab sofort möglich.

Die Steuerentlastung ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasöl-, Pflanzenöl- und Biodieselmengen zu beantragen.

Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.

Zur Verringerung der Bearbeitungszeit der Anträge wird die elektronische Antragsdatenübermittlung dringend empfohlen!

Für die Antragstellung stehen folgende Formulare zur Verfügung:

- Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "vollständiger Antrag" (Formular 1140)
- Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "Kurzantrag" (Formular 1142)

Das Formular 1142 kann nur verwendet werden, wenn der Antragsteller im Jahr 2017 einen Antrag gestellt hat, der nicht abgelehnt wurde und sich beim Antragsteller seit dem keine Aenderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben hat.
Darüber hinaus darf der Kurzantrag mittels Vordruck 1142 nur verwendet werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrags oder zum Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt ist.

Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Formular 1140 folgende Unterlagen beizufügen:
- Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse
- Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind (soweit der Antragsteller dazu verpflichtet ist)
- von Imkereien eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143)
- Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148)

Bei Folgeanträgen mittels Formular 1140 bzw. 1142 sind die Unterlagen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.


Hinweise zum Online-Antrag

Die Zollverwaltung stellt den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die elektronischen Antragsformulare 1140 und 1142 zur Verfügung. Der Entlastungsantrag kann am Computer ausgefüllt werden. Anschließend wird der ausgefüllte Antrag elektronisch dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt. Nach elektronischer Übermittlung des Online-Antrags wird automatisiert ein komprimierter Antrag erzeugt. Dieser muss ausgedruckt und unterschrieben dem zuständigen Hauptzollamt übersandt werden. Die elektronische Übermittlung des Online-Antrags ist nicht ausreichend.
Der Entlastungsantrag gilt erst als gestellt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zum elektronisch übermittelten Antrag der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht. Dieser muss spätestens am 30. September 2018 beim Hauptzollamt eingehen.

Selbsterklärung

Die seit dem 1. Januar 2017 neben dem Hauptvordruck beizufügenden Erklärungen zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) müssen nicht mehr separat abgegeben werden. Diese Erklärungen sind in die Hauptvordrucke (Vordrucke 1140 und 1142) integriert.

Transparenzpflichten

Die ebenfalls zum 1. Januar 2017 eingeführten Pflichten nach der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energie- und im Stromsteuergesetz sind weiterhin zu erfüllen. Die Erklärungen (Vordruck 1462) bzw. die Anträge auf Befreiung von Erklärungspflichten (Vordruck 1463) sind hierzu bis 30. Juni 2018 abzugeben. Wer im vorigen Jahr mittels Vordruck 1463 die Befreiung von den Erklärungspflichten beantragt hat, muss diese Erklärung erst wieder bis 30.06.2020 abgeben.

Antragsfrist

Der Antrag ist bis spätestens 30. September 2018 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:

Hauptzollamt Dresden
Dienstort Löbau
Postfach 14 65
02704 Löbau
Telefon: 03585 417-0
Fax: 03585 417-120
E-Mail: agrardiesel.hza-dresden@zoll.bund.de



Link:  
Informationen zum Antragsverfahren
Erklärung für die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen (Formular 1462 und 1463)



Informationen:  
Formular 1140 (Papier) (pdf 536 KB)
Formular 1142 (Papier) (pdf 299 KB)
Merkblatt staatliche Beihilfen (pdf 412 KB)



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