Regionalbauernverband Mittweida e.V.
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27.05.2011

Flächenverbrauch für Kompensationsmaßnahmen

Ein besonderes Ärgernis für betroffene Landwirte ist, neben dem enormen Flächenverbrauch für die zahlreichen Infrastrukturmaßnahmen, der damit verbundene zusätzliche Verbrauch wertvoller Landwirtschaftsflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen zwingend auszugleichen. Der Ausgleich kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen. In der Praxis werden dafür häufig immer wieder wertvolle Ackerflächen in Anspruch genommen. Nach dem Gesetz ist aber bei der Realisierung der Kompensationsverpflichtung die lnanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen zu minimieren. Deshalb soll die Möglichkeit von Entsiegelungs- und Abrissmaßnahmen zur Umsetzung der Kompensationsverpflichtung prioritär geprüft werden. Das setzt allerdings voraus, dass den Planungsbehörden entsprechende Maßnahmen bekannt sind.

Für die Erfassung und Verwaltung potentieller Kompensationsmaßnahmen führen die Landkreise ein sogenanntes ”Ökokonto“. Mit Hilfe des Ökokontos können bereits durchgeführte aber auch erst geplante Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können. Das Ökokonto ist ein Angebot an Vorhabenträger und Dritte, freiwillige Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft durchzuführen, die durch spätere Anerkennung und Anrechnung als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff dienen.

Hier bietet sich für uns Landwirte eine Gelegenheit, uns aktiv einzubringen. Jeder Landwirt sollte einmal prüfen, ob für die Erfassung im Ökokonto geeignete Maßnahmen in letzter Zeit durchgeführt wurden oder geplant sind. Solche Maßnahmen können sein, das Anlegen von Grünstreifen, Hecken u.ä.
Aber insbesondere auch der Abriss alter Stall- bzw. Siloanlagen, also das Entsiegeln von Flächen. Bereits durchgeführte Entsiegelungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend bis 2002 anerkannt werden!

Die Entsiegelungsmaßnahmen müssen nur vorbereitet sein, um im Ökokonto erfasst werden zu können. Dazu ist die rechtliche Sicherung der Maßnahme zu klären, d.h. die Zustimmung der Eigentümer einholen und die Dauerhaftigkeit sicherstellen. Der Landwirt braucht also finanziell nicht in Vorleistung zu gehen. Ist eine Entsiegelungsmaßnahme im Ökokonto des Landkreises erfasst, sind zukünftige Investoren bei Neuversiegelung von Flächen verpflichtet Kompensation durch Entsiegelung umzusetzen, auch wenn dies teurer ist, als beispielsweise Ackerland aufzuforsten! (Aussage des Landratsamtes Mittelsachsen anlässlich einer kürzlich zu diesem Thema durchgeführten Beratung)

Wenn das tatsächlich so stimmt und in der Praxis auch so angewandt wird, haben wir es selbst in der Hand, zumindest etwas gegen den zusätzlichen Flächenverbrauch für Kompensationsmaßnahmen zu tun, aber nur, wenn die Ökokonten bei den Landkreisen auch mit Leben erfüllt werden!

Alle gemeldeten Maßnahmen werden durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises hinsichtlich der Eignung und der rechtlichen Sicherung geprüft. Anerkannt werden solche Maßnahmen, die zu einer nachweisbaren Verbesserung des Ist- Zustandes von Natur und Landschaft, insbesondere hinsichtlich des Biotop- und Artenpotentials, führen und gleichzeitig zur Verbesserung ökologischer Funktionen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima Landschaftsbild und Erholungseignung beitragen.

Weitere Fragen hinsichtlich der Bewertung von Maßnahmen als Eingriff, der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen, der Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto sowie der Erfassung von Kompensationsmaßnahmen im Kompensationsflächenkataster können durch die Naturschutzbehörde beantwortet werden.

Telefon 0375 4402-26312
Fax 0375 4402-26219
E-Mail Landforstnatur@landkreis-zwickau.de




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